Wer keine Nachlassplanung betreibt, wird im Todesfall sein Vermögen nach den gesetzlichen Richtlinien aufteilen müssen. Häufig entspricht dies aber nicht dem Willen des Erblassers. Es lohnt sich deshalb, sich frühzeitig Gedanken über allfällige Anpassungen bei der Erbverteilung zu machen – und diese auch richtig zu dokumentieren.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte, die bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollten:

Der Güterstand bestimmt die Höhe des Erbvermögens

Bei verheirateten Personen bestimmt im Todesfall der gewählte Güterstand, welches Vermögen zur Erbmasse gehört – und welches nicht. In der Schweiz existieren drei Güterstände, wobei die Errungenschaftsbeteiligung klar am häufigsten gewählt wird. Sie tritt automatisch in Kraft, wenn mittels Ehevertrag nichts anderes vereinbart wird. In diesem Fall geht die Hälfte des während der Ehe verdienten Vermögens beider Ehepartner – Errungenschaft genannt – in die Erbmasse. Hinzu kommt das individuelle Eigengut des Verstorbenen – dazu gehören das vor der Ehe verdiente Vermögen sowie allfällige Erbschaften und Geschenke während der Ehe.

Anders bei den anderen beiden Güterständen: Die Gütergemeinschaft zählt sämtliche Vermögen beider Ehepartner zusammen – also Eigengut und Errungenschaft –, die Hälfte davon zählt dann als Erbmasse. Die Gütertrennung hingegen hält die Vermögen beider Partner strikt auseinander. Entsprechend wird auch nur das Vermögen des Verstorbenen vererbt.

Ohne Nachlassplanung erfolgt Aufteilung nach Gesetz

Im Todesfall ist gesetzlich genau geregelt, wer Anspruch auf welchen Anteil des zu vererbenden Vermögens hat. Die genaue Erbfolge richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad. Nichtverwandte und auch Konkubinatspartner gehen leer aus. Grundsätzlich werden bei der gesetzlichen Erbfolge zuerst der Ehepartner und die Kinder beziehungsweise die Enkel berücksichtigt. Bei kinderlosen Paaren erhalten die Eltern eine gesetzliche Quote. Sind beispielsweise Kinder und ein Ehegatte vorhanden, geht das Geld je zur Hälfte an den Ehegatten und an die Kinder. Ist der Ehegatte jedoch bereits verstorben, geht sämtliches Erbe an die Kinder. Weitere Erbsituationen sind in der Tabelle unten aufgeführt.

Testament lässt Spielraum bei der Erbverteilung zu

Wer mit der gesetzlichen Aufteilung der zukünftigen Erbmasse nicht zufrieden ist, kann in einem Testament Änderungen vornehmen. Beim eigenhändigen Testament schreibt der Verfasser den Text vollständig von Hand. Im Testament sollten alle Vermögenswerte aufgelistet und klar zugeteilt werden, um juristische Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Damit man beim Verfassen keine Formfehler begeht, lohnt sich eine Orientierung an Muster-Testamenten aus dem Internet (siehe hier).

Das Testament sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Zum Beispiel in einem Bank-Schliessfach, beim Notar oder bei der kantonalen Aufbewahrungsstelle. Wird es Zuhause verwahrt, so muss sichergestellt werden, dass es auffindbar ist - aber gleichzeitig auch nicht von jemandem gefunden wird, der im Testament schlechter gestellt wurde.

Als Alternative gibt es das öffentliche Testament, welches von einem Notar verfasst und von zwei Zeugen - die nicht mit dem Erblasser verwandt sind - bestätigt wird. Der grosse Vorteil hier ist, dass Formfehler vermieden werden. Es fallen jedoch Kosten für den Notar an.

Nahe Verwandte haben einen Pflichtteil-Anspruch

Mittels Testament kann das Vermögen nicht beliebig umverteilt werden, es bestehen gewisse Schranken. Das Gesetz schreibt nämlich Pflichtteile für enge Verwandte vor. Konkret sind dies der überlebende Ehegatte, die eigenen Kinder oder die Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind. Dies schränkt die freie Quote ein, über deren Verwendung der Erblassende frei entscheiden darf. War der Erblasser verheiratet und hatte Kinder, dann hat der Ehegatte einen pflichtmässigen Anspruch von mindestens 25 Prozent und die Kinder von 37,5 Prozent des Vermögens. Der frei verfügbare Teil beträgt dann noch 37,5 Prozent. Die Höhe der freien Quote für weitere Erbsituationen ist in der Tabelle unten ersichtlich.

Erbvertrag kann Pflichtteile aushebeln

Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament nicht mehr eine einseitige Vereinbarung, sondern ein bindendes Rechtsgeschäft zwischen zwei oder mehr Parteien. Es ermöglicht, Pflichtanteile ausser Kraft zu setzen unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person dem Vertrag zustimmt. Im Erbvertrag kann so festgehalten werden, dass ein gesetzlicher Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Möglich ist auch ein sogenannter Erbauskauf, indem gegen eine Abfindung auf den Pflichtteil verzichtet wird. Auf Erbverzichte lassen sich häufig Kinder ein, die ihren Pflichtteil dem überlebenden Elternteil überlassen wollen. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig aufgehoben werden. Es bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsschliessenden.

Für Erbvertrag fallen kantonal unterschiedlich hohe Gebühren an

Erbverträge gelten als öffentliche Urkunde und müssen von allen Beteiligten in Gegenwart zweier unabhängiger Zeugen unterzeichnet werden. Dabei wird der Erbvertrag vom Notar verfasst, welcher auch beratend zur Seite steht und die Rechtsmässigkeit des Vertrags sicherstellt. Notare erfüllen eine Aufgabe im Auftrag des Staates um haben entsprechend einen Anspruch auf eine vom Kanton festgelegte Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, hängt sehr stark vom jeweiligen Kanton ab. Einige Kantone haben einen Fixbetrag, andere wiederum legen ein Minimum und Maximum fest. Vereinzelt machen Kantone ihre Preistarife gar nicht publik.

Die Gebühr im Kanton Zürich beträgt zum Beispiel zwischen 300 bis 7500 Franken, abhängig vom Stundenaufwand. Im Kanton Bern zahlt man gemäss Verordnung zwischen 500 bis 3000 Franken. Als teuerste Kantone gelten gemäss eines Berichts des Schweizer Preisüberwachers aus dem Jahre 2007 das Wallis und Tessin, vergleichsweise günstige Tarife haben die beiden Appenzeller Halbkantone, Schwyz, Zug und Glarus.

Willensvollstrecker vertritt Interesse des Erblassers

Im Testament kann ein sogenannter Willensvollstrecker bestimmt werden. Diesem obliegt dann im Todesfall die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten, allfällige Schulden des verstorbenen zu bezahlen und das Vermögen schliesslich an die Erben auszuzahlen. Theoretisch kann jede Person oder Institution als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Empfehlenswert ist jedoch, diese Aufgabe einer neutralen Person aufzutragen, welche sich mit dem Thema Erbschaften auskennt - zum Beispiel einem Treuhänder, Anwalt oder Notar. Verlangt ein Willensvollstrecker eine Entlöhnung für seine Dienste, so werden diese aus dem Erbvermögen bezahlt.

Vermögen aus der zweiten und dritten Säule gehören nicht zur Erbmasse

Bei Pensionskassen-Konten und Guthaben der dritten Säule erfolgt im Todesfall keine erbrechtliche Aufteilung. Vermögen der dritten Säule gehen im vollen Umfang an den überlebenden Ehegatten. Im Gegensatz zum Erbrecht ist hier auch ein Übertrag an den Konkubinatspartner möglich, sofern man beim Todeszeitpunkt mindestens fünf Jahre zusammenlebte.

Pensionskassen-Guthaben werden üblicherweise als Witwerrente bzw. Partnerrente an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ausbezahlt, darüber hinaus erhalten Kinder unter 18 Jahren (beziehungsweise unter 25 Jahren, sofern noch in Ausbildung) ebenfalls eine Rente. Gewisse Pensionskassen sehen auch eine einmalige Todesfallkapital-Auszahlung vor. Wie hoch die Beträge sind, steht im persönlichen Vorsorgeausweis. 

Gesetzliche Erbansprüche, Pflichtteile und freie Quoten

Vorhandene Erben  Gesetzliche Quoten, ohne Nachlass-regelung Pflicht-Anteile Freie Quote
Ledig, Kinder, keine Eltern Kinder: 100% Kinder: 75% 25%
Ledig, keine Kinder, ein Elternteil, Geschwister Elternteil: 50%
Geschwister: 50%
Elternteil: 25% 75%
Ledig, keine Kinder, zwei Elternteile und Geschwister Eltern: 100% Eltern: 50% 50%
Verheiratet, keine Kinder, keine Eltern, Geschwister Ehegatte: 75%
Geschwister: 25%
Ehegatte 37,5% 62,5%
Verheiratet, Kinder Ehegatte: 50%
Kinder: 50%
Ehegatte: 25%
Kinder: 37,5%
37,5%
Verheiratet, keine Kinder, ein Elternteil, Geschwister Ehegatte: 75%
Elternteil:12,5%
Geschwister: 12,5%
Ehegatte: 37,5%
Elternteil: 6,25%
56,25%
Verheiratet, keine Kinder, zwei Elternteile und Geschwister Ehegatte: 75%
Eltern: 25%
Ehegatte: 37,5%
Eltern: 12,5%
50%

Quelle: Pensionscoach.cash.ch